AGBs Webdesign
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Webdesign, Programmierung, Software- und App-Entwicklungen
Präambel
Websitearchitekt
Marc Adenaw
Büroanschrift
Herzog-Wilhelm-Str. 26
38667 Bad Harzburg
im Folgenden kurz Unternehmer(in) genannt,
die im Angebot und der Rechnung benannte Firma / Person wird im Folgenden kurz Besteller genannt.
2. Werkleistungsvereinbarung
Der (die) Unternehmer(in) verpflichtet sich, für den Besteller die Entwicklung der im Angebot und der Rechnung benannten Leistungen zu erbringen.
a) Beginn der Tätigkeit: Nach Bestätigung des Angebotes und / oder Überweisung des im Angebot / der ersten Abschlagsrechnung genannten Geldbetrages
b) Beendigung der Tätigkeit: Bei Übergabe des Werkes an den Besteller
Das beschriebene Werk wird nach Fertigstellung an den Besteller übergeben und die Übernahme ist vom Besteller schriftlich zu bestätigen. Vom Besteller ist eine vollständige Funktionsprüfung vorzunehmen, weicht das umgesetzte Werk von der Beschreibung des Angebotstextes ab, sind solche Mängel innerhalb von 5 Werktagen zu reklamieren und vom Unternehmer in angemessenem zeitlichen Rahmen zu beseitigen. Erfolgt vom Besteller keine Bestätigung und keine Mangelmeldung, gilt das Werk nach 5 Werktagen nach der Übergabe als abgenommen.
Der (die) Unternehmer(in) entwickelt diese Tätigkeit selbständig, ist an keine Arbeitszeit gebunden, verrichtet die Erstellung des Werks im eigenen Haus, verwendet die von ihm (ihr) beigestellte, oben genannte Entwicklung des Werks und steht dafür ein, dass das von ihm (ihr) herzustellende Arbeitsergebnis eine geeignete Grundlage für die weitere Verwendung durch den Besteller im Sinne des im Angebot definierten Inhaltes darstellt.
Umfang, Inhalt, Form sowie technische Realisierung des zu erstellenden Werks wird im Angebot festgehalten und kann durch eine dem Angebot beigefügte Projektbeschreibung näher definiert werden, falls erdorderlich. Leistungen die nicht Bestandteil des Angebotsschreibens sind, bedürfen einer separaten Beauftragung und ggf. eines separaten Werkvertrages.
3. Arbeitsmittel
Die geeigneten Arbeitsmittel sind vom Unternehmer eigenständig zu beschaffen und deren Nutzung zur Umsetzung der im Angebot definierten Aufgeaben obliegt allein dem Unternehmer.
4. Dienstort
Der (die) Unternehmer(in) ist an keinen Dienstort gebunden.
5. Konkurrenzverbot
Während der Dauer der vereinbarten Tätigkeit unterliegt der (die) Unternehmer(in) keinem Konkurrenzverbot. Er (sie) ist berechtigt, Aufträge für ähnlich geartete Tätigkeiten auch von anderen Bestellern anzunehmen und für diese auszuführen.
6. Urheber- und Leistungsschutzrechte
Dem Besteller wird das ausschließliche, zeitlich und örtlich uneingeschränkte Werknutzungsrecht am gesamten Werk übertragen. Alle Rechte an vom Unternehmer eingebrachten und nicht verwirklichten Ideen und Konzepten bleiben exklusiv beim Unternehmer, diese stellen anvertraute Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse iSd UWG dar.
Der Unternehmer hat das Recht, einen Urheberrechtsvermerk (Credit) in geeigneter Form einzubinden. Der Unternehmer ist berechtigt, die erstellten Bestandteile des Werks on- und offline zu Werbezwecken öffentlich vorzuführen und auf der eigenen Site zu Werbezwecken einzubinden.
Die Entfernung des Urheberrechtsvermerks obliegt allein dem Unternehmer. Wird der Urheberrechtsvermerk ohne vorherige schriftliche Vereinbarung durch den Kunden oder eine Dritte Person entfernt, ensteht dem Unternehmer ein Schadenersatzanspruch der entgangenen Werbeleistung. Die höhe des Schadens bemisst sich am Brutto-Jahresumsatz, sowie der Reichweite des Werks sowie dessen Werbewirksamkeit.
Der Unternehmer ist durch diesen Vertrag nicht gehindert, Design-Komponenten zu entwickeln und Dritten zu überlassen, die in dem gegenständlichen Designkonzept enthaltenen Komponenten ähnlich sind.
7. Honorar
Das Werk entspricht soweit nicht anders schriftlich festgehalten dem Geldbetrag, welcher im Angebot definiert wurde, bewertet nach derzeitiger Marktlage und vergleichbaren Projekten. Sollte eine Partei vom Vertrag zurücktreten, nachdem bereits eine Teilleistung erbracht wurde, wird ein Betrag der zumindest dem Gegenwert der bis dahin erbrachten Leistung entspricht zur Zahlung gebracht. Die Anzahlung wird in jedem Fall einbehalten.
Folgende Aufwandersätze werden ausdrücklich vereinbart und vom Besteller gesondert vergütet: (Nur im Fall der persönlichen Anreise, wenn dies explizit angefordert wird.)
Da es sich bei der gegenständlichen Vereinbarung um einen Werkvertrag handelt, unterliegt die Versteuerung des Honorars dem (der) Unternehmer(in). Für die Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen bzw. den Abschluss einer eventuellen Pflichtversicherung hat der (die) Unternehmer(in) selbst zu sorgen.
9. Vertretungsbefugnis
Der (die) Unternehmer(in) ist berechtigt, sich geeigneter Vertreter oder Gehilfen zu bedienen. Für den Fall, dass sich der (die) Unternehmer(in) bei der Erfüllung des Vertrages zur Gänze oder auch nur teilweise einer Vertretung oder eines Gehilfen bedient, entsteht zwischen diesem Dritten und dem Besteller kein Vertragsverhältnis.
10. Weisungsfreiheit
Ein Weisungsrecht des Bestellers gegenüber dem (der) Unternehmer(in) besteht mit Ausnahme von sachlichen Weisungen nicht.
11. Beendigung des Werkvertrages
Der (die) Unternehmer(in) und der Besteller sind beiderseits berechtigt, mit sofortiger Wirkung das Vertragsverhältnis für beendet zu erklären. Insoweit jedoch eine solche Beendigung des Vertragsverhältnisses für den jeweils anderen Vertragspartner einen Schaden herbeizuführen geeignet ist und es dem beendigungswilligen Vertragspartner zumutbar ist, zur Abwendung eines derartigen Schadens das Vertragsverhältnis noch während angemessener Frist fortzusetzen, ist er dazu auch verpflichtet, widrigenfalls werden anfällige Ansprüche aus dem Titel des Schadenersatzes gegen ihn gestellt.
12. Sonstiges
Der (die) Unternehmer(in) bestätigt, alle Angaben gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichtet sich, Änderungen die den Vertragsablauf beeinflussen, dem Besteller umgehend zu melden.
Haftungsausschluß
Durch die Nutzung der App / Software / Webseite erklärt der Nutzer sein Einverständnis mit den Bedingungen dieses Haftungsausschlusses.
Als Gerichtsstand für Auseinandersetzungen aus diesem Vertrag wird das jeweils sachlich zuständige Gericht in Goslar vereinbart.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
DSGVO-Plugin-Service und Wartungsleistung
Die Bereitstellung, Einrichtung, Aktualisierung und laufende Betreuung von DSGVO-Plugins für Webseiten erfolgt als fortlaufende Service- und Wartungsleistung. Die Leistung umfasst insbesondere die technische Pflege des Plugins, erforderliche Aktualisierungen sowie die Webseitenwartung im vereinbarten Umfang.
Für diese Service- und Wartungsleistung wird eine jährliche Vergütung erhoben. Die Abrechnung erfolgt jeweils für einen Leistungszeitraum von zwölf (12) Monaten im Voraus.
Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf des jeweiligen Leistungszeitraums automatisch um weitere zwölf (12) Monate, sofern er nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von vier (8) Wochen zum Ende des laufenden Leistungszeitraums in Textform (z. B. per E-Mail) gekündigt wird.
Mit Beginn des jeweiligen Verlängerungszeitraums wird die Vergütung für den neuen Leistungszeitraum fällig und entsprechend in Rechnung gestellt.
Wartungs- und Instandhaltungsleistungen
Sofern zwischen den Parteien Wartungs- und/oder Instandhaltungsleistungen vereinbart wurden, werden diese als fortlaufende Serviceleistungen erbracht. Der Leistungsumfang umfasst die vereinbarten Maßnahmen zur technischen Betreuung, Pflege, Aktualisierung, Fehlerbehebung und Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der jeweiligen Webseite, Software, Systeme oder sonstigen Vertragsgegenstände.
Die Wartungs- und Instandhaltungsleistungen werden jeweils für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten erbracht und entsprechend abgerechnet.
Der Wartungs- und Instandhaltungsvertrag verlängert sich nach Ablauf des jeweiligen Leistungszeitraums automatisch um weitere zwölf (12) Monate, sofern er nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von vier (8) Wochen zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit in Textform gekündigt wird.
Erfolgt keine fristgerechte Kündigung, gilt die Verlängerung als vereinbart und die Vergütung für den neuen Leistungszeitraum wird zu Beginn der jeweiligen Vertragsperiode fällig und in Rechnung gestellt.
Hinweis: Gesetzliche Rechte zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleiben hiervon unberührt.